Der Staat muss sich, um handlungsfähig zu sein, natürlicher Personen bedienen, den Beamten.
Beamter ist, wer gegenüber einem Dienstherrn, also Bund, Land oder in einem öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.
Das Beamtenrecht ist in der Verfassung, in Art. 33 GG, verankert. Danach entscheiden einzig die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, wer Beamter werden kann (Leistungsprinzip). Die einheitlichen Grundvoraussetzungen regeln das Beamtenrechtsrahmengesetz und die darauf basierenden Bundes- und Landesbeamtengesetze.
Das Berufsbeamtentum unterliegt gewissen Strukturprinzipen. Gegenüber dem Dienstherrn bestehen Dienst- und Treupflicht, so dürfen Beamte z.B. nicht streiken und müssen jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten, andererseits versorgt der Staat seine Beamten voll (Alimentationsprinzip und Fürsorgepflicht).
Einige Sonderbestimmungen gelten für Beamte in spezifischen Tätigkeitsfeldern.
Rechtliche Streitigkeiten ergeben sich häufig bereits beim Zugang zur Beamtenlaufbahn, wenn die fachliche Eignung fraglich ist oder ein Konkurrent bevorzugt wurde, aber auch bei der Besoldung und Versorgung von Beamten können juristische Probleme auftreten.
Wir verhelfen Ihnen zur Wahrung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es, dass Konflikte mit dem Dienstherrn auftreten, Bezüge, Beihilfen und Zuschläge umstritten sind, eine Beförderung ansteht, ein Laufbahnwechsel stattfinden soll oder eine Versetzung verlangt wird.
| zum Anwalt: | Dr. Reimer Dieckmann Peter Horrig |
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